Rundfunkgebührenbefreiung
Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Sozialleistungen sind beispielsweise:
Als Empfänger von Blindenhilfe oder als taubblinder Mensch können Sie ebenfalls vom Rundfunkbeitrag befreit werden.
Als schwerbehinderter Mensch mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis, zahlen Sie auf Antrag einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,99 Euro monatlich statt 17,98 Euro.
Hinweise
Haben Sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen.
Hierfür ist ein Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde erforderlich, aus dem diese geringfügige Einkommensüberschreitung hervorgeht.
Voraussetzungen
- Sie sind Empfänger von Sozialleistungen, wie z. B.:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder taubblind
- oder Empfänger von Blindenhilfe
Beachten Sie auch die weiteren Leistungen zum Thema “Rundfunkbeitrag im privaten Bereich”:
- Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
- Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Abmeldung
- Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Anmeldung
- Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Ummeldung
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 – 3 Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird seit dem 01.01.2013 auf Antrag bei folgenden Personen aus gesundheitlichen Gründen der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt (Merkzeichen “RF”):
- Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Das Merkzeichens “RF” kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. einer der Außenstellen beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Nachweis über Bezug genannter Sozialleistungen (Bewilligungsbescheide des Sozialleistungsträgers)
- Nachweis über Taubblindheit
- Nachweis über den Bezug von Blindenhilfe
- bedarfsweise weitere Nachweise
- Schwerbehindertenausweis
Der Bewilligungsbescheid und der Schwerbehindertenausweis können im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Wird der Bewilligungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis im Original eingesendet, so ist dieser mit dem Wort „Original“ zu kennzeichnen. Die Vorlage des Originals kann zudem von der ausstellenden Behörde bestätigt werden. In diesem Fall ist eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises ausreichend.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie erhalten die Befreiung oder Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn.
Voraussetzung
Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist innerhalb von 2 Monaten nachdem der Bescheid ausgestellt wurde eingereicht worden.
Die Ermäßigung beginnt (für Zeiträume ab dem 01.01.2013) mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides beginnt, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.
Rechtsgrundlage
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Anträge / Formulare
Antragsformular online
Was sollte ich noch wissen?
Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen “RF” zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.