Hundesteuer
Für jeden mehr als drei Monate alten Hund ist Hundesteuer zu entrichten. Mit der Hundesteuer werden u.a. ordnungspolitische Ziele verfolgt. Diese Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
Beschreibung: Gegenstand der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hinte ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung hält. Die Hundesteuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Zahlung der Steuer zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen. Der Beginn und das Ende der Hundehaltung ist von der Halterin/dem Halter binnen 14 Tage bei der Gemeinde Hinte anzuzeigen. Im Falle der Abgabe eines Hundes an eine andere Person innerhalb des Gemeindegebietes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Die Hundesteuermarke ist bei einer Abmeldung in jedem Fall zurückzugeben.
Notwendige Unterlagen: Bei Abmeldung ist grundsätzlich ein Nachweis vorzulegen (z.B. Bescheinigung des Tierarztes). Steuerermäßigungen und -befreiungen müssen schriftlich beantragt werden.
Rechtliche Grundlagen: Hundesteuersatzung der Gemeinde Hinte in der zur Zeit gültigen Fassung.
Gebühren: Die Steuer beträgt jährlich:
- für den ersten Hund 64,00 €
- für den zweiten Hund 96,00 €
- für jeden weiteren Hund 128,00 €
- für jeden gefährlichen Hund 614,00 €
Download Einzugsermächtigung:
Ansprechpartner

Heidi Köhler
Raum 10Serviceteam Finanzen; Steuern und Abgaben
04925 / 9211-22
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