Grundsteuer A
Beschreibung:
Laut Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes
- die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- die bebauten und unbebauten Grundstücke im Sinne der §§ 68, 70 u. 90 des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der vom zuständigen Finanzamt festgelegt wird. Der Steuermessbetrag bildet die Grundlage für die sachliche und persönliche Steuerpflicht. Die Steuer wird aufgrund des Hebesatzes festgesetzt.
Bitte beachten Sie:
Entscheidungen in einem Steuermessbescheid können nur durch Anfechtung des Messbescheides beim zuständigen Finanzamt, nicht durch Anfechtung des gemeindlichen Steuerbescheides angegriffen werden.
Rechtliche Grundlagen:
- Grundsteuergesetz in der zur Zeit geltenden Fassung
Gebühren: Die Hebesätze betragen zur Zeit
- Grundsteuer A 460 %
- Grundsteuer B 480 %
Download Einzugsermächtigung:
Ansprechpartner

Heidi Köhler
Raum 10Serviceteam Finanzen; Steuern und Abgaben
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