Brandsicherheitswache
Rechtsgrundlage: § 26 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG)
Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen einen erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes Menschenleben oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, dürfen nur in Anwesenheit eine Brandsicherheitswache durchgeführt werden.
Eine Brandsicherheitswache dient vorwiegend dem vorbeugenden Brandschutz. Es handelt sich um eine Maßnahme des präventiven Brandschutzes und ggf. um die erste Löschhilfe.
Aufgaben einer Brandsicherheitswache sind u. a.:
Überprüfung Notausgänge und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Alarmierungseinrichtungen und Durchsagegeräten
Überprüfung der Zugänglichkeit von Feuerlöschern und Wandhydranten
Überprüfung der Funktionsfähigkeit aller Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlage, Feuerlöscher, etc.)
Überprüfung der Zugänglichkeit von Rettungs- und Fluchtwegen
Die Alarmierung der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes bei eine konkreten Brandgefahr oder bei Hilfeleistungsbedarf
Brandbekämpfung in der Entstehungsphase
Vermeidung von Massenpaniken, Personen durch Fluchtwege leiten.
Der Leiter der Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen um die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Sicherung der Rettungs- und Fluchtwege sicherzustellen. Diesen Anordnungen ist vom Veranstalter, bzw. dem Veranlasser der Maßnahme Folge zu leisten.
Die Mindestanforderung für eine Brandsicherheitswache liegt beim Personaleinsatz von zwei ausgebildeten Feuerwehrmännern.
Die Stellung einer Brandsicherheitswache erfolgt auf Antrag des Veranstalters, bzw. des Veranlassers der Maßnahme bei der Gemeinde Hinte (Antragsformular anbei). Unabhängig von dieser Verpflichtung des Veranstalters, bzw. des Veranlassers der Maßnahme muss die Gemeinde Hinte eine Brandsicherheitswache von Amts wegen anordnen, wenn die Vorgaben des § 26 Absatz 1 NBrandSchG erfüllt sind.
Die Kosten für die Stellung einer Brandsicherheitswache trägt der Veranstalter, bzw. der Veranlasser der Maßnahme (auch bei Anordnung von Amts wegen). Die Kostenhöhe richtet sich nach der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Hinte.
Auch aufgrund spezieller Vorschriften kann eine Brandsicherheitswache notwendig sein:
§ 41 Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung
- Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr
- auf Großbühnen und Szeneflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche
- Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten Ziffer Nr. 6.5
Ansprechpartner

Arne Janssen
Raum 4Teamleiter Serviceteam Bürgerservice
04925 / 9211-33
04925 / 9211-99
janssen@hinte.de