An- / Ab- / Ummeldungen
Anmeldung
Zuzug nach Hinte
Beschreibung:
Wenn Sie nach Hinte ziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche anmelden. Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind durch den Wohnungsinhaber zu melden. Neugeborene sind immer dann zu melden, wenn sie nicht in der Wohnung der Eltern bzw. der Mutter aufgenommen werden. Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, sind durch diese zu melden.
Bitte beachten Sie:
Sind Sie Ausländer, melden Sie sich bitte anschließend bei der Ausländerbehörde des Landkreises Aurich. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Sie verpflichtet, Ihre aktuelle Adresse im Kraftfahrzeugschein eintragen zu lassen. Diese Eintragung nimmt die Zulassungsstelle des Landkreises Aurich in Norden gebührenpflichtig vor. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass bzw. Kinderausweis, Wohnungsgeberbescheinigung
- bei Familien: Familienstammbuch
Rechtliche Grundlagen:
- Nieders. Meldegesetz
Gebühren:
- Keine
Ummeldung
Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde Hinte Beschreibung:
Wenn Sie innerhalb der Gemeinde Hinte umziehen, müssen Sie sich binnen einer Woche ummelden. Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind durch die Wohnungsinhaber zu melden. Bei Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Bitte beachten Sie: Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Sie dazu verpflichtet, stets Ihre aktuelle Adresse in Ihren Kraftfahrzeugschein eintragen zu lassen. Diese Eintragung nimmt die Zulassungsstelle des Landkreises Aurich in Norden gebührenpflichtig vor.
Notwendige Unterlagen:
- allgemein Personalausweis oder Reisepass bzw. Kinderausweis, Wohnungsgeberbescheinigung
Rechtliche Grundlagen:
- Nieders. Meldegesetz
Gebühren:
- keine
Abmeldung
Eine Abmeldung der Wohnung ist nur noch dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (z. B. Fortzug ins Ausland oder Aufgabe einer von mehreren Wohnungen).
Bei einem Wohnungswechsel müssen sie sich lediglich bei der zuständigen Meldebehörde der neuen Wohnung innerhalb einer Woche anmelden. Diese informiert dann die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.
Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen auflösen, müssen Sie diese Wohnung entweder bei der dortigen Meldebehörde oder bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.
Notwendige Unterlagen:
- allgemein Personalausweis oder Reisepass bzw. Kinderausweis, Wohnungsgeberbescheinigung
Rechtliche Grundlagen:
- Nieders. Meldegesetz
Gebühren:
- keine
Ansprechpartner

Anita Schmidt
Raum 2Serviceteam Bürgerservice; Standesbeamtin
04925 / 9211-32
04925 / 9211-99
schmidt@hinte.de

Katharina Feiler
Raum 3Serviceteam Bürgerservice; Standesbeamtin
04925 / 9211-31
04925 / 9211-99
feiler@hinte.de

Hilke Hausmann
Raum 1Serviceteam Bürgerservice; Friedhofswesen
04925 / 9211-15
04925 / 9211-99
hausmann@hinte.de